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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »MercuR« (26. März 2009, 14:14)
Zitat
Ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Erstuntersuchungen (§32 JArbSchG)
Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf erst beschäftigt
werden, wenn dem Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung
darüber vorliegt, dass der Jugendliche innerhalb
der letzten 14 Monate vor dem Beginn der Berufstätigkeit
untersucht worden ist und keine gesundheitlichen Bedenken
gegen die angestrebte Tätigkeit festgestellt worden ist.
Diese Bescheinigung wird in der Regel während des letzten
Schuljahres vom Arzt des kinder- und jugendärztlichen
Dienstes des Gesundheitsamtes im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchung
ausgestellt. Der Grundsatz der freien
Arztwahl gestattet es den Erziehungsberechtigten, auch die
Erstuntersuchung durch einen Arzt der freien Wahl durchführen
zu lassen.
In diesem Fall wird die Schulentlassungsuntersuchung ohne
den Bestandteil der Erstuntersuchung nach §32 Jugendarbeitsschutzgesetz
(JArbSchG) durchgeführt.
Die Personensorgeberechtigten erhalten über das Ergebnis
der Untersuchung ebenfalls eine ärztliche Mitteilung.
Zur Durchführung dieser so genannten Erstuntersuchung
wird ein Untersuchungsberechtigungsschein benötigt,
damit die Kosten durch das Land Sachsen-Anhalt übernommen
werden können. Voraussetzung ist grundsätzlich,
dass der Jugendliche seinen Hauptwohnsitz im Land Sachsen-
Anhalt hat.
Berechtigungsscheine werden grundsätzlich durch die Kommunen
ausgegeben. Zuständig ist die Kommune, in deren
Bezirk die zuletzt besuchte allgemein bildende Schule liegt
(lt. Gesetz zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften
und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit
Artikel 3, §1, Abs. 2).
Erste Nachuntersuchung (§33 JArbSchG)
Ein Jahr nach der Aufnahme der ersten Beschäftigung muss
sich der Arbeitgeber eine Bescheinigung darüber vorlegen
lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist.
Diese erste Nachuntersuchung darf nicht länger als drei
Monate zurückliegen. Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt,
so darf der Jugendliche nach Ablauf von 14 Monaten
seit Aufnahme der ersten Tätigkeit nicht weiterbeschäftigt
werden.