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1

Donnerstag, 26. März 2009, 13:55

jugendärztliche Bescheinigung

Nennt mich Quakks, aber was zur Hölle ist denn eine jugendärztliche Bescheinigung .. Selbst Familie google hält sich mit Infos zurück.

Oder ist das nur ein Überbegriff. Atteste scheinen ja auch sowas zu sein.
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--- Die Kapaku auf Papua sind davon überzeugt, dass es nicht gut ist, an zwei aufeinander folgenden Tagen zu arbeiten. ---

2

Donnerstag, 26. März 2009, 14:10

Na ja, ist halt ne Bescheinigung (für was auch immer du die brauchst..) von nem Jugendarzt... *lol2* ok, begriff mitm begriff erklärt - doof, ich weiß :-[]
Hab auch mal "Jugendärtze halle" gegoogelt und es gibt ja Kinder-und Jugendärzte...wusste auch noch nicht, dass Kinderärzte auch "Jugendarzt" heißen oder sich vllt. drauf spezialisiert haben...aber na ja...ich würd einfach mal bei einem anrufen und blöd fragen, hihi.
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"Man bräuchte eine Menge Kobolde, aber möglich wärs."


3

Donnerstag, 26. März 2009, 14:14

jaa-- vielen, VIELEN Dank! ^^

Hirni! Hilf!
(das ist kein Gag, er soll's wirklich tun)
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--- Die Kapaku auf Papua sind davon überzeugt, dass es nicht gut ist, an zwei aufeinander folgenden Tagen zu arbeiten. ---

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »MercuR« (26. März 2009, 14:14)


4

Donnerstag, 26. März 2009, 14:55

In den Gesundheitsämtern gibt es den "Jugendärztlichen Dienst" ,dieser führt die Berufstauglichkeitsuntersuchungen bei den 15 - 18 jährigen Jugendlichen durch.
Um z.B. eine Ausbildung beginnen zu können, muss der Jugendliche eine Bescheinigung von dort beim Arbeitgeber vorlegen. Bevor das 18. Lebensjahr erreicht wird, ist man verpflichtet, dort noch Mal vorstellig zu werden und sich ein 2. Mal untersuchen zu lassen.
Dafür gibt es dann auch ne Bescheinigung, die unter Umständen auch bei der IHK Prüfung für den Gesellen- oder Facharbeiterbrief vorgelegt werden muss.
Diese Untersuchungen sind übrigends kostenfrei, die erste wird meißtens von den Sekundarschulen organisiert.
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Suche den Tod nicht, er wird dich finden...!
I'll give you my skin, so you can feel, how I feel....

*miez* *stricken*

5

Donnerstag, 26. März 2009, 15:06

Ich kann mich auf Anhieb nur grob erinnern, dass es vor ein paar Jahren mal in der Ärzteschaft den Anlauf gab, den Jugend- vom Kinderarzt ausbildungstechnisch zu trennen.

Viel mehr kann ich da auch nicht sagen. Lea hilf!
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"Demokratie ist die schlechteste Regierungsform - außer all den anderen Formen, die von Zeit zu Zeit ausprobiert worden sind."
Winston Churchill

"Das beste Argument gegen die Demokratie ist ein fünfminütiges Gespräch mit dem durchschnittlichen Wähler."
Winston Churchill

6

Donnerstag, 26. März 2009, 15:13

ergänzend zur PN, hier nochmal ein Auszug aus einer Broschüre(PDF, 48 Seiten) der Bundesagentur für Arbeit (Seite 17) speziell für Sachsen-Anhalt

Zitat

 Ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Erstuntersuchungen (§32 JArbSchG)
Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf erst beschäftigt
werden, wenn dem Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung
darüber vorliegt, dass der Jugendliche innerhalb
der letzten 14 Monate vor dem Beginn der Berufstätigkeit
untersucht worden ist und keine gesundheitlichen Bedenken
gegen die angestrebte Tätigkeit festgestellt worden ist.
Diese Bescheinigung wird in der Regel während des letzten
Schuljahres vom Arzt des kinder- und jugendärztlichen
Dienstes des Gesundheitsamtes im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchung
ausgestellt. Der Grundsatz der freien
Arztwahl gestattet es den Erziehungsberechtigten, auch die
Erstuntersuchung durch einen Arzt der freien Wahl durchführen
zu lassen.
In diesem Fall wird die Schulentlassungsuntersuchung ohne
den Bestandteil der Erstuntersuchung nach §32 Jugendarbeitsschutzgesetz
(JArbSchG) durchgeführt.
Die Personensorgeberechtigten erhalten über das Ergebnis
der Untersuchung ebenfalls eine ärztliche Mitteilung.
Zur Durchführung dieser so genannten Erstuntersuchung
wird ein Untersuchungsberechtigungsschein benötigt,
damit die Kosten durch das Land Sachsen-Anhalt übernommen
werden können. Voraussetzung ist grundsätzlich,
dass der Jugendliche seinen Hauptwohnsitz im Land Sachsen-
Anhalt hat.
Berechtigungsscheine werden grundsätzlich durch die Kommunen
ausgegeben. Zuständig ist die Kommune, in deren
Bezirk die zuletzt besuchte allgemein bildende Schule liegt
(lt. Gesetz zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften
und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit
Artikel 3, §1, Abs. 2).
Erste Nachuntersuchung (§33 JArbSchG)
Ein Jahr nach der Aufnahme der ersten Beschäftigung muss
sich der Arbeitgeber eine Bescheinigung darüber vorlegen
lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist.
Diese erste Nachuntersuchung darf nicht länger als drei
Monate zurückliegen. Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt,
so darf der Jugendliche nach Ablauf von 14 Monaten
seit Aufnahme der ersten Tätigkeit nicht weiterbeschäftigt
werden.

7

Donnerstag, 26. März 2009, 16:14

joar, also gehste quasi zu deinem kinder- und jugendarzt (bis zum 18. lebensjahr), läßt dich checken und der entscheidet ob du am sportunterricht oder sonstwas teilnehmen darfst oder nicht...

und das is ne jugendärztliche Bescheinigung
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Trenne Dich Nie Von Deinen Illusionen
Wenn Sie Verschwunden Sind Wirst Du Weiter Existieren
Aber Aufgehört Haben Zu Leben