Hier mal ein recht aktueller Artikel zum Thema Privatkopien
Quelle:
http://de.internet.com/index.php?id=2038815
Rechtsanwältin: Tauschbörsennutzer sollten Strafgelder der Musikindustrie nicht zahlen
Rechtslage "ungeklärt und offen"
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Tauschbörsennutzer sollten Strafgelder der Musikindustrie nicht sofort bezahlen, sondern zuerst rechtlichen Rat einholen. Durch die Urheberrechtsreform ist eine Kriminalisierung der Tauschbörsennutzer in Gang gesetzt worden, so Rechtsanwältin Nina Haberkamm von der Kanzlei Maas aus Köln gegenüber de.internet.com. Tausende von Strafanzeigen wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz gingen seitdem bei den Staatsanwaltschaften ein. Häufig wird den Beschuldigten "angeboten" gegen Zahlung einer Geldauflage zwischen 50 Euro und 500 Euro das Ermittlungsverfahren einzustellen. Viele Tauschbörsennutzer zahlen aufgrund der prekären Situation vorschnell, ohne vorab zu prüfen, ob der Vorwurf der Staatsanwaltschaft überhaupt berechtigt ist.
Haberkamm: "Die Rechtslage ist derart ungeklärt und offen, dass es sich lohnt, genauer hinzuschauen. Denn neben der Zahlung an die Staatskasse drohen noch weitere Kosten wie Abmahngebühren oder Schadensersatzforderungen." Strafbar mache man sich dann nicht, wenn man eine so genannte "Privatkopie" herstellt, die auf einer legalen Quelle beruht. Wesentliche Voraussetzung einer Privatkopie ist aber, dass sie weder aus beruflichen noch aus wirtschaftlichen Zwecken hergestellt wird.
Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG besagt: "Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird."
Besonders heiß werde gegenwärtig die Frage diskutiert, ob der Begriff "eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage" ausreicht, um Kopien von Musik- oder Filmwerken aus Online-Tauschbörsen generell als nicht mehr rechtmäßig hergestellte Werke anzusehen. Möglich sei nämlich durchaus, dass jemand zunächst eine legale Privatkopie erstellt und sich erst später entscheidet, diese zum Download freizugeben, klärt die Juristin auf. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit richte sich außerdem nach dem jeweiligen nationalen Heimatrecht des Download-Anbieters. Eine Offensichtlichkeit ist nach den Angaben im Grunde nur dann gegeben, wenn ein Film zum Download angeboten wird, der offiziell noch nicht erschienen ist. Es sprechen somit einige Gründe dafür, dass auch nach der Urheberrechtsreform Downloads in Online-Tauschbörsen weiterhin erlaubt, oder jedenfalls nicht ohne weiteres und ausnahmslos unzulässig oder gar strafbar sind.
Zu berücksichtigen ist allerdings noch ein weiterer Schachzug, den die Musik- und Filmwirtschaft gegenüber dem Gesetzgeber durchsetzen konnte. Das Recht auf Herstellung einer Privatkopie wird faktisch durch das Verbot der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen beschränkt und damit ausgehebelt. Da inzwischen eine Vielzahl der auf dem Markt angebotenen Musik- und Filmwerke mit Kopierschutzmechanismen ausgestattet sind, sei für die Herstellung einer Privatkopie eine Umgehung der Schutzmaßnahmen aber immer häufiger erforderlich und damit auch unterstellbar.
Für die Strafbarkeit des Handelnden sei jedoch mehr nötig, so Haberkamm. "Es ist zu beurteilen, ob er als Privatperson oder Geschäftsperson und damit gewerbsmäßig handelt. Eine Umgehung des Kopierschutzes zu rein privaten Zwecken ist nicht strafbar; allerdings ist dies unter Umständen zivilrechtlich verfolgbar. Die gewerbsmäßige Herstellung, Einführung, Verbreitung, der Verkauf und die Vermietung von Hilfsmitteln, die Kopierschutzmaßnahmen umgehen sollen, ist verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden. Selbst Tipps und Anleitungen zur Umgehung sind verboten." Das Urheberrecht lasse aber zugleich zahlreiche Ausnahmen zu, bei deren Vorliegen eine Strafbarkeit wegen Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlicher Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes oder wegen der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen entfällt.
Es empfiehlt sich also im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung oder auch im Falle einer Abmahnung nicht übereilt einer Zahlungsaufforderung nachzukommen, sondern im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen, so die Experten. (as)