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Quelle: www.tagblatt.deZitat
08.11.2005
Formal tabuisiert
DurchgestrichenesHakenkreuz strafbar
Beim diesjährigen Maisingen demonstrierte ein Student gegen singende Burschenschaftler. Weil laut Polizei aus seiner Richtung Knallkörper flogen, kontrollierten die Beamten ihn und weitere Demonstranten. Sie fanden an seinem Rucksack ein Button in Größe eines Zwei-Euro-Stücks. Es zeigt ein durchgestrichenes Hakenkreuz, ähnelt einem Halteverbotsschild.
Für den 21-Jährigen (er studiert Geschichte und Politik, ist nicht vorbestraft) ein eindeutiges Symbol: „Ich wollte mich damit gegen Nationalsozialismus, Antisemitismus und Rechtsradikalismus aussprechen.“ Doch für die Staatsanwaltschaft ist es ein „verfassungswidriges Kennzeichen“. Dem Studenten flatterte ein Strafbefehl über 200 Euro ins Haus. „Ich habe das im ersten Moment für einen Scherz gehalten.“ Er legte Widerspruch ein, gestern kam es nun zur Verhandlung vor dem Tübinger Amtsgericht. „Den Pin habe ich seit Jahren getragen. Man kann die hier auch kaufen.“
„Ob es strafbar ist, einen solchen Button in der Öffentlichkeit zu tragen, darüber kann man geteilter Meinung sein“, räumte Oberstaatsanwalt Michael Pfohl ein. Wie auch über den Polizeieinsatz: Die habe mit zehn Mann kontrolliert: „Unangemessen und überzogen“, wetterte Verteidiger Burkhard Gaedke.
„Es geht nicht um den Polizeieinsatz“, verwahrte sich der Oberstaatsanwalt. „Wir werden häufiger mit solchen Kennzeichen konfrontiert.“ Deshalb wolle seine Behörde klären, ob solche Demonstrationen strafbar sind. „Es geht um eine formale Tabuisierung“ – der Gesetzgeber habe den Paragrafen 68 a bewusst sehr weit gefasst: „Das Kreuz soll aus dem Verkehr gezogen werden.“
Wer soll das verstehen? „Es geht nicht um Otto Normalverbraucher, sondern um den japanischen Touristen, der nach Tübingen kommt“ – mit diesem Argument löste Pfohl Heiterkeit aus. Weil die Motive der Tat „nicht unehrenhaft“ seien, plädierte er indes auf „Verwarnung mit Strafvorbehalt“. Ähnlich der Bewährung bei Freiheitsstrafen muss der Delinquent die Strafe nur bezahlen, wenn er sich in der Bewährungszeit noch etwas zu schulden kommen lässt.
Sein Mandant habe sich nicht strafbar gemacht, meinte Verteidiger Gaedke. Das Gesetz wolle doch die Wiederbelebung des Nationalsozialismus und seiner Organisationen verhindern. Ähnlich sehen es wohl einige Landeskriminalämter. Angeblich teilen sie im Internet mit, Nazigegner dürften NS-Symbole wie Hakenkreuze über einem Papierkorb durchaus verwenden. Gaedke sprach vom Recht auf freie Meinungsäußerung, von polizeilicher Willkür, und beantragte Freispruch.
Doch Richterin Christiane Barth folgte der Staatsanwaltschaft: 150 Euro „unter Vorbehalt“, als Auflage muss der Student 50 Euro an den Förderverein Buchenwald bezahlen. „Auch zum Widerstand gegen Rechtsradikalismus sollen keine NS-Zeichen verwendet werden“, begründete die Richterin. „Es soll verhindert werden, dass diese Symbole wieder in den politischen Alltag einziehen.“ Der Student will nun Rechtsmittel einlegen. Matthias Reichert
INFO Richterin: Christiane Barth; Oberstaatsanwalt: Michael Pfohl; Verteidiger: Burkhard Gaedke.
Zitat
Das Hakenkreuz ist klar erkennbar.
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Original von zykosomatic
Oder ist mein Beitrag im Prussian blue thread auch schon Verfassungsfeindlich, weil ich da darauf hingewiesen habe, dass die Macher der Rotzgören in ihrer Mailaddy sowohl die 18 als auch die 88 eingebaut haben?
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Original von corvis
Bei ner Galgenhumorrunde unter Schwarzstimmungsfanatikern wird sich mal Gelegenheit finden. ;)